- Ich bin vorab nicht über die Kosten der Behandlung informiert worden.
Ein Arzt oder eine Ärztin darf nur dann eine Vergütung von Ihnen fordern, wenn sie Sie vor Beginn der Behandlung in Textform auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen und Sie schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt für jede medizinische Maßnahme, die Sie selbst bezahlen müssen, sei es eine kleine Laboruntersuchung, eine Vorsorgeuntersuchung oder eine umfangreiche (zahn-)medizinische Behandlung.
Sofern Sie bereits die Leistung bezahlt haben, obwohl Sie im Vorfeld nicht über die Kosten aufgeklärt worden sind und auch kein schriftliches Einverständnis erteilt haben, sind Sie berechtigt, den Geldbetrag zurück zu verlangen. Ihre Zahlung ist nicht als „Anerkenntnis einer Berechtigung des Arztes zur privatrechtlichen Abrechnung der Leistung“ zu werten.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflichten oder standeswidrigem Verhalten können Sie sich an die Ärztekammer und die kassenärztlichen Vereinigungen Ihres Bundeslandes wenden.
- Ich habe keine Rechnung erhalten oder habe Zweifel an der Korrektheit der Rechnung.
Ein einfacher Zahlungsbeleg, eine Quittung oder eine Rechnung mit einem Pauschalhonorar reicht nicht aus. Die Rechnung muss den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechen. Prüfen Sie hier oder mit dem Prüfprogramm des PKV Serviceportals, ob Ihre Rechnung diesen Vorgaben entspricht. Ist das nicht der Fall, dann sind Sie berechtigt, die Bezahlung zu verweigern.
Weitere Information zur Aufklärung über Kosten finden Sie in den Artikeln Aufklärung über Kosten und Keine Vorkasse bei Selbstzahlerleistungen.
Fragen zur Kostenübernahme von Leistungen können Sie Ihrer Krankenkasse stellen.
- Mir wurden kostenpflichtige Zusatzleistungen aufgedrängt.
Patient:innen dürfen nicht zu einer IGeL gedrängt werden. Das heißt: Sie müssen seriös beraten werden, dürfen nicht verunsichert, verängstigt, zur Inanspruchnahme gedrängt oder mit falschen Erfolgserwartungen gelockt werden.
Besteht eine Behandlungsalternative, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird, müssen Patient:innen darauf hingewiesen werden. Und Kassenleistungen dürfen nicht pauschal schlecht geredet werden.
Jede:r Patient:in hat ein Recht auf eine angemessene Bedenkzeit. Sie dürfen sich eine zweite ärztliche Meinung einholen oder bei der Krankenkasse nachfragen, ob die IGeL-Leistung möglicherweise bezahlt wird.
Melden Sie unseriöses Verhalten umgehend der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese prüft den Fall und kann disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Ärzt:innen einleiten.
- Ich bin schlecht oder falsch beraten worden.
Die Informationen über IGeL müssen sachlich erfolgen. Eine plakative und anpreisende Werbung ist unzulässig. Es darf sich nicht um eine gewerbliche Dienstleistung handeln. Beispiel: Ein rein kosmetisches Angebot, das alle Patient:innen in der Praxis gleichermaßen angeboten bekommen.
- Mir wurde die notwendige medizinische Dienstleistung verweigert, weil ich keine IGeL wollte.
Eine Zustimmung zu einer IGeL darf nicht zur Voraussetzung für eine medizinisch notwendige Behandlung gemacht werden. Generell dürfen Ärzt:innen das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit oder die Hilflosigkeit von Patient:innen nicht ausnutzen. Weitere rechtliche Aspekte finden Sie in unserem Artikel Wenn der Arzt die Kassenleistung verweigert.
Melden Sie unseriöses Verhalten umgehend der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese prüft den Fall und kann disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Ärzt:innen einleiten.
- Ich glaube, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.
IGeL sind ein sogenannter privatrechtlicher Vertrag zwischen Arzt/Ärztin und Patient:in. Bei groben Fehlern können Sie privatrechtlich gegen die Praxis vorgehen. Dazu können Sie sich z.B. bei der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) oder bei den Verbraucherzentralen vor Ort beraten lassen.
- Mir ist innerhalb der Sprechstunde für gesetzlich Versicherte ein Selbstzahlertermin angeboten worden.
Uns erreichen von Zeit zu Zeit Beschwerden von gesetzlich versicherten Verbraucher:innen, die für einen früheren Arzttermin privat bezahlen sollten: Sie schildern, dass sie für alle ärztlichen Leistungen selbst aufkommen sollten oder in manchen Fällen sogar ein pauschales "Eintrittsgeld" verlangt wurde.
Kassen-Ärzt:innen dürfen Selbstzahlertermine für gesetzlich versicherte Patient:innen anbieten. Das bedeutet, dass die ärztlichen Leistungen bei diesem Termin privat bezahlt werden müssen. Ein pauschales Eintrittsgeld für einen früheren Termin ist aber nicht zulässig.
Ärzt:innen dürfen auch nicht verlangen, dass gesetzlich Versicherte mit akuten Beschwerden und/oder Schmerzen die Kosten für die Behandlung selbst übernehmen müssen. Sie dürfen bei Selbstzahlerterminen auch nicht doppelt abrechnen, d.h. einmal die privat zu zahlende Leistung in Rechnung stellen und gleichzeitig noch Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen.
Kassen-Ärzt:innen müssen gemäß Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) einen Versorgungsauftrag erfüllen. Dies bedeutet, dass sie an allen zugelassenen Tätigkeitsorten zusammengenommen persönlich mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen müssen.
Die offene Sprechstunde ist eine Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung und richtet sich an Patient:innen mit akuten und dringlichen Erkrankungen, d.h. Notfälle. Es müssen pro Arzt/Ärztin in der Praxis dafür fünf offene Sprechstunden pro Woche gemeldet werden (innerhalb des 25-Stunden-Kontingents).